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Mehr Entlastung für Pflegende ab Juli.
Neue Regelung ab Juli vereinfacht die Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Foto: 123RF

Neu: Entlastung für Pflegende seit Juli

Mehr Entlastung für Pflegende bringt eine neue Regelung, die seit dem  01. Juli gilt.

In Deutschland wird die Mehrheit der Pflegebedürftigen Zuhause versorgt. Sehr häufig geschieht das  durch  die Ehefrauen, Töchter und Schwiegertöchter, oft neben dem Beruf oder anderen Verpflichtungen.  Im Krankeits- oder Urlaubsfall kann entweder im Rahmen der Verhinderungspflege eine Ersatzpflegekraft eingestellt oder die zu pflegende Person in einer Kurzzeitpflege untergebracht werden. Nun können beide Möglichkeiten einfacher miteinander kombiniert werden. 

Bislang betrug das Budget für die Verhinderungspflege  jährlich 1.685 €  und für die Kurzzeitpflege 1.854 €. Eine Vermischung der Budgets war schwierig. Wenn  z.B das Budget für die Verhinderungspflege aufgebraucht war, konnte das Budget  für die Kurzzeitpflege nur mit großen bürokratischen Aufwendungen umgewidmet werden. Und zur Dauer der Unterstützung gab es unterschiedliche Regelungen.  Das ist  nun vereinfacht worden. Seit  dem 01. Juli gibt es ein Gesamtbudget in Höhe von bis zu 3.539 € pro Jahr für beide Formen der Vertretungspflege. 

Was ist die Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege bedeutet, das eine andere Person die Pflege übernimmt, wenn die Pflegeperson  krank wird oder durch Urlaub oder sonstigen Gründen verhindert ist. Das können Angehörige, Nachbarn, Freunde oder ein professioneller Pflegedienst sein. Bislang war die  Verhinderungspflege  auf 42 Tage pro Jahr begrenzt. 

Ist eine Verhinderungspflege nicht möglich, stellt die Kurzzeitpflege  eine Alternative dar. 

Welche Möglichkeiten bietet die Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege wird als stationäre Leistung in speziellen Pflegeeinrichtungen angeboten. Das bedeutet: Die pflegebedürftige Person zieht für eine begrenzte Zeit in eine Pflegeeinrichtung und wird dort rund um die Uhr betreut. Während der Kurzzeitpflege übernimmt die Einrichtung die komplette Versorgung – ähnlich wie in einem Pflegeheim. Dazu gehören die Grundpflege, die Medikamentengabe, die  medizinische Betreuung, die Mobilisation und Bewegungsförderung, die Versorgung mit Mahlzeiten, Freizeitangebot und die soziale Betreuung durch das Pflegepersonal. 

Solche Einrichtungen können sein:

  • Alten- und Pflegeheime mit Kurzzeitpflegeplätzen

  • Rehabilitationszentren mit Pflegeabteilung

  • Spezialisierte Kurzzeitpflegeeinrichtungen

  • Manche Seniorenresidenzen oder Kliniken mit Pflegeangebot. 

    Die Kosten werden bis zu einem Betrag i. H. von 1.854 €  für maximal 56 Tage pro Jahr übernommen.

Wer hat Anspruch auf die Unterstützung?

Anspruch hat jede Person, die Zuhause gepflegt wird und die einen Pflegegrad 2 oder höher hat.  Neu ist, das sich die Leistungen nun kombinieren lassen und  einheitlich bis zu 56 Tage gewährt wird.

Mehr Entlastung für Pflegende - wie kann ich sie beantragen?

Die Leistung kann durch die pflegebedürftige Person über die jeweilige Pflegekasse oder der privaten Pflege-Versicherung (PPV) per Email oder Brief beantragt werden.  Bei der Beantragung ist der jeweilige Zeitraum und die Pflegeperson zu benennen. Auch müssen die voraussichtlichen Kosten benannt werden.  Zur Abrechnung sind die Arbeitsnachweise oder die Rechnungen einzureichen. 

Übrigens: Auch ein nachträglicher Antrag zur Kostenerstattung ist möglich. 

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