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Beratung
Bevor Sie eine Abfindung annehmen, lassen Sie sich beraten. Foto: Freepik

Mit Abfindung in den Ruhestand?

Das aktuelle Renteneintrittsalter liegt bei 67 Jahren. Doch viele Arbeitgeber liebäugeln mit einem Vorruhestand. Auf der anderen Seite: Unternehmen sind oft bereit, Arbeitnehmer für den Eintritt in einen vorzeitigen Ruhestand eine Abfindung zu zahlen. Meist natürlich dann, wenn Arbeitsplätze abgebaut werden sollen. Geld gegen Jobaufgabe – doch diese Rechnung geht nicht ganz so einfach auf. 

Natürlich klingt es verlockend: Sie wollen sich mit einer womöglich fünfstelligen Abfindungssumme in den Vorruhestand verabschieden. Vielleicht wollen Sie mit dem Geld die lang ersehnte Kreuzfahrt um die Welt antreten oder Sie wollen ganz einfach etwas „auf der hohen Kante“ haben. Als Notgroschen vielleicht oder kleines Ruhepolster. Die Höhe des Abfindungsangebotes kann Ihnen den Abschied aus dem Unternehmen schmackhaft machen. Sie kann aber auch niedriger als erwartet ausfallen. 

Wer bekommt einen Abfindung?

Die Geldzahlung des Arbeitgebers ist freiwillig dun nicht gesetzlich festgeschrieben. Sie wird als Ausgleich für die Aufgabe oder den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt und in einem Aufhebungsvertrag festgeschrieben, ebenso bei einer betriebsbedingten Kündigung oder bei einer laufenden Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber verbindet in der Regel damit ein klares Ziel: eine Klage des Arbeitnehmers bei Jobverlust zu verhindern. Oder falls schon angestrebt, zu beenden.

Denn Unternehmen, die in Deutschland Mitarbeitern kündigen, müssen dafür gute Gründe nachweisen. Liegen diese nicht vor, droht ein kostspieliges Gerichtsverfahren. „Die Beendigung des Prozesses gegen Zahlung einer Abfindung ist deswegen oft sachgerechter, als langwierig zu klären, ob die Kündigung nun rechtens war oder nicht“, sagt Till Bender vom DGB Rechtsschutz gegenüber der Nachrichtenagentur dpa. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gebe es jedoch nicht. „Rechtsgrundlage kann aber ein Sozialplan sein, der festlegt, welche Beschäftigten entlassen werden, wenn ein Unternehmen im großen Stil Stellen abbaut“, so Bender.

Wie hoch sollte eine Abfindung sein?

Da es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, ist die Höhe von Fall zu Fall verschieden. Es gibt jedoch eine Faustregel: Die Abfindung sollte ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr anrechnen.

Ein Rechenbeispiel: Wer zehn Jahre bei einem Unternehmen gearbeitet hat und monatlich 4000 Euro brutto verdient, sollte mit 20 000 Euro rechnen dürfen (2000 Euro x 10 = 20 000 Euro). Wer 20 Jahre dem Unternehmen die Treue hielt, könnte die Abfindungssumme auf ungefähr 40 000 Euro erhöhen. Sie sehen selbst: Das sind keine Reichtümer, von denen man jahrelang zehren kann. Genaues Nachrechnen lohnt sich – bevor die Abfindung akzeptiert wird. 

Was muss vor Annahme eines Abfindungsangebots beachtet werden?

Zuerst: Ruhe bewahren. Nicht vorschnell oder überstürzt einen Abfindung annehmen, einen Aufhebungsvertrag unterschreiben oder der Kündigung zustimmen. „Beschäftigte, denen der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorlegt, sollten diesen genau prüfen, bevor sie ihn unterschreiben“, sagt Till Bender, Rechtsexperte beim DGB, gegenüber dpa. Denn ist erst einmal ein Vertrag unterschrieben, dann ist er auch gültig. Also: Beraten Sie sich mit dem Betriebsrat oder suchen Sie sich im Zweifelsfall juristischen Beistand.

Generell gilt: Wer vom Arbeitgeber eine Kündigung erhält, kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung eine Klage einreichen. Wichtig: Nach Ablauf der Frist lässt sich die Kündigung nicht mehr anfechten. „Beschäftigte sollten sich nicht durch scheinbare Verhandlungen mit dem Arbeitgeber davon abhalten lassen, die Klage rechtzeitig beim Arbeitsgericht einzureichen“, rät Bender. Denn nach seiner Erfahrung würden nach Ablauf der drei Wochen solche Verhandlungen von Arbeitgeberseite nicht selten wort- und ergebnislos abgebrochen.

Gibt es bei einer Abfindung auch Arbeitslosengeld?

Nicht gleich. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt und eine Abfindung erhält, muss bis zu drei Monate auf Arbeitslosengeld verzichten. Darum rät Bender, genau darauf zu achten, zu welchem Zeitpunkt man das Arbeitsverhältnis beendet. Ein Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, führt für Beschäftigte meist zu einer Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit.

Warum das so ist? Nimmt ein Arbeitnehmer ein Abfindungsangebot an, dann unterstellt die Behörde, dass der Betreffende seinen Job freiwillig aufgegeben hat – und kürzt die Bezüge. Hinweis: Sperrzeiten können oft juristisch abgewendet werden. 

Muss die Abfindung versteuert werden?

Ja. „Eine Abfindung, die als Entschädigung für den Jobverlust gezahlt wird, ist steuerpflichtig. Sie unterliegt aber nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung“, sagt Isabell Pohlmann, Steuerexpertin bei der Stiftung Warentest gegenüber dpa. 

Das bedeutet: Angestellte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, zahlen keine Beiträge für Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung für die Abfindung. Eine Ausnahme besteht für freiwillig Krankenversicherte. Sie müssen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

Wie können Sie bei der Abfindung Steuern sparen?

Mit der sogenannten Fünftelregelung. So funktioniert sie: Im ersten Schritt wird zunächst die Steuer für das zu versteuernde Einkommen (ohne Abfindung) berechnet. Dann wird ein Fünftel der Abfindung dem zu versteuernden Einkommen hinzuaddiert und erneut die Steuer berechnet.  Die Differenz beider Berechnungen entspricht nun der Steuer für ein Fünftel der Abfindung. Das Fünffache dieser Differenz bildet also die Steuer für die gesamte Abfindung.

Beispiel: Ein lediger Angestellter hat im Jahr 2024 ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 40.000 Euro und erhält zusätzlich eine Abfindung in Höhe von 60.000 Euro.

1. Einkommensteuer für 40.000 – 7 495 Euro

2. Einkommensteuer für 52.000

(40.000 + 1/5 der Abfindung) – 11 706 Euro 

3. Differenz der Steuerbeträge – 4.211 Euro

4. Steuer für Abfindung

(5 × 4.211) – 21.055

Das Finanzamt wendet die Fünftelregelung seit 2025 automatisch an, wenn in der Steuererklärung Anlage N („Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“) die Abfindung eingetragen ist. 

Online gibt es diverse Abfindungsrechner, die Sie bei Ihrer Entscheidung über einen Abfindung nutzen können.

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