Der Bundesgerichtshof (BHG) hat vor wenigen Tagen eine Revision der Erzgebirgssparkasse gegen ein von der Verbraucherzentrale Sachsen erwirktes Musterfeststellungsurteil abgewiesen (Aktenzeichen XI ZR 16/24). Nach jahrelangem Streit mit der Erzgebirgssparkasse herrscht nun Klarheit darüber, wie die Zinsen in Prämiensparverträgen berechnet werden müssen. Denn mit dem Urteil hat der BGH den Zinssatz WU9554 – wie bereits vor rund einem Jahr als Muster bestimmt und die Revision der Sparkasse zurückgewiesen. Dabei ging es um die zu niedrige Verzinsung von Prämiensparverträgen. Jetzt können Sparer mit einer Auszahlung rechnen.
Sparkassen müssen Zinsen nachzahlen
„Die 2118 angemeldeten Prämiensparer und viele andere können jetzt auf eine baldige Auszahlung hoffen“, sagt Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale. „Es geht nach unseren bundesweiten Berechnungen im Schnitt um 1.900 Euro pro Vertrag.“
Der Bundesgerichtshof erteilte mit dem Urteil dem Antrag der Sparkasse auf einen günstigeren Zinssatz eine Absage. Es bleibt deshalb bei dem vom Oberlandesgericht Dresden festgelegten Referenzzins, der deutlich besser für Verbraucher ist.
7300 Verbraucher schlossen sich Musterklage an
Das aktuelle Urteil ist das letzte in jahrelangen Auseinandersetzungen zwischen insgesamt neun sächsischen Sparkassen und der Verbraucherzentrale Sachsen zur Verzinsung von Prämiensparverträgen. Die erste Klage wurde 2019 eingereicht. Alle anderen sächsischen Sparkassen haben die Urteile bereits anerkannt und Geld an die betroffenen Sparer ausgezahlt. Insgesamt hatten sich mehr 7.300 Verbraucher den sächsischen Musterverfahren angeschlossen
Verbraucherzentrale unterstützt Prämiensparer
Die Verbraucherzentrale Sachsen unterstützt alle Prämiensparer – egal ob Mitkläger oder nicht – weiterhin. In persönlichen Beratungen prüfen die Experten gemeinsam, was das Urteil bedeutet, welche Handlungsoptionen sich ergeben und helfen bei der Berechnung der Nachzahlungsansprüche. Die Verbraucherzentrale klärt auch die wichtigsten Fragen:
Ist diese Entscheidung jetzt niet- und nagelfest?
Ja, die Entscheidung ist für die angemeldeten Verbraucher der Erzgebirgssparkasse rechtskräftig und damit endgültig. Für Nichtangemeldete und die Kunden anderer Sparkassen mit vergleichbaren Verträgen gilt sie aber ebenfalls entsprechend. Es handelt sich um ein Leiturteil, an welches sich alle anderen Gerichte halten.
Für wen ist die BGH-Entscheidung relevant?
Die Entscheidung betrifft alle Prämiensparer mit den im Fall verwendeten Klauseln. Laut Auskunft der BaFin gibt es bundesweit geschätzt eine Million Prämiensparverträge.
Wann bekomme ich mein Geld zurück?
Das hängt ganz von der Erzgebirgssparkasse ab. Die Verbraucherzentrale fordert das Institut nach dem Urteil zur umgehenden Neuberechnung und Auszahlung der Zinsen auf. Wenn sich die Sparkasse nicht von allein meldet, werden Sie selbst aktiv. Die Verbraucherzentrale unterstützt dabei in einer persönlichen Beratung. Dort wird das Urteil eingeordnet und individuelle Handlungsoptionenwerden eingeleitet. Außerdem berechne die Verbraucherzentrale Nachzahlungsansprüche oder überprüft Berechnungen von Sparkassen oder anderen Stellen.
Wie kriege ich mein Geld zurück? Was muss ich dafür tun?
Fordern Sie Ihre Sparkasse zur Neuberechnung und Auszahlung der Zinsen auf. Falls sie nicht reagiert oder Sie Hilfe benötigen, steht die Verbraucherzentrale mit einem Full-Service-Paket gern zur Verfügung und unterstützt Sie.
Kommen noch Kosten auf mich zu?
Es könnten noch Kosten für eine Beratung und Berechnung der Ansprüche auf Sie zukommen, auch gegebenenfalls Kosten eines Mahn- oder Gerichtsverfahrens. Diese hat aber in aller Regel die Sparkasse zu tragen.
Ich bin Kunde einer anderen Sparkasse: Gilt das Urteil trotzdem für mich? Was muss ich tun, um an mein Geld zu kommen?
Das Urteil gilt aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen entsprechend für alle vergleichbaren Prämiensparverträge in Deutschland.
Ich habe mich keiner Musterfeststellungsklage angeschlossen: Gilt das BGH-Urteil für mich trotzdem?
Ja, das Urteil gilt entsprechend auch für nicht angeschlossene Verbraucher, die einen Prämiensparvertrag mit der entsprechenden Zinsklausel besitzen oder besaßen. Wichtiger Unterschied: die Verjährung wird nur für angemeldete Verbaucher gehemmt. Falls Sie sich nicht angemeldet haben, sollten Sie Ihre Ansprüche dringend prüfen lassen.
Was ist der Vorteil für betroffene Sparende, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben?
Es ist ein Vorteil, wenn man sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hat. Das Urteil entfaltet dann auch unmittelbar Ihnen gegenüber Rechtskraft und die Verjährung war während der Verfahrenszeit gehemmt. Aber Vorsicht! Die Hemmung endet sechs Monate nach Verfahrensende. Spätestens dann müssen Sie tätig werden.
Wer unterstützt mich dabei, endlich mein Geld zu kommen?
Die Verbraucherzentrale unterstützt Sie gern, Sie können sich aber auch an alle anderen Rechtsberater wenden, die sich mit dem Thema auskennen, beispielsweise Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Wie erfahre ich, wie es weitergeht und was ich tun muss?
Wenn Sie gemeinsam mit der Verbraucherzentrale geklagt haben, informieren Sie diese über die weiteren Schritte. Wenn Sie sich nicht angeschlossen haben, werden Sie beraten. Sie haben auch die Möglichkeit, sich für den kostenlosen Newsletter anzumelden. Dort informieren die Verbraucherzentrale regelmäßig über Neuigkeiten zu diesem Thema.
Terminbuchungen sind online unter: www.verbraucherzentrale-sachsen.de/terminvereinbarung oder telefonisch unter 0341 – 696 29 29 möglich. Alle Informationen zu den sächsischen Musterklagen, dem jüngsten BGH-Urteil und vieles mehr zu diesem Thema finden Interessierte auf der Themenseite: www.verbraucherzentrale-sachsen.de/musterklagen-sparkasse.
Zudem haben die Verbraucherschützer eine Sonderhotline für Prämiensparer der Erzgebirgssparkasse eingerichtet.
Unter der 0371 – 431 50 55 können erste Fragen geklärt und Termine vereinbart werden.
Mehr zum Thema Sparen können Sie auch HIER nachlesen.