Sie haben Ihr altes Auto lieb gewonnen, kennen sich mit dessen Bedienung aus und wollen eigentlich nicht auf ein anderes Modell umsteigen. Aber: Ihr Kraftfahrzeug wurde bei einem unverschuldeten Unfall arg ramponiert, als Totalschaden eingestuft und darf nicht mehr repariert werden. Stattdessen sollen Sie sich ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anschaffen? Nicht unbedingt, weiß der Dresdner Rechtsanwalt Michael Bürger von der Kanzlei Molsbach+Bürger.

Natürlich sind vergleichbare Kraftfahrzeuge niemals identisch mit dem verunfallten Fahrzeug. Es gilt: Gleiche Farbe, Kilometerleistung und Ausstattungsmerkmale müssen nur vergleichbar, jedoch nicht identisch sein. „In der Regel sind solche Fahrzeuge auch kaum zu beschaffen, da der Gebrauchtwagenmarkt nicht unbedingt immer und jederzeit eine vernünftige Auswahl bietet“, weiß Bürger. „Deswegen sind natürlich sehr viele Geschädigte daran interessiert, ihr Fahrzeug zu reparieren und nach einem Unfall weiter nutzen zu können.“
Grundsätzlich gilt: Der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs darf nach Belieben verfahren, selbst wenn er wirtschaftlich unvernünftig handelt. Auch wenn der Schädiger nur verpflichtet ist, die Kosten für eine wirtschaftlich sinnvolle Schadensbeseitigung zu erstatten, hindert dies den Geschädigten nicht, gegebenenfalls aus eigenen Mitteln Mehraufwendungen zu tätigen und die ihm genehme Beseitigung des Schadens zu bewerkstelligen.
Ebenso wenig ist ein Geschädigter verpflichtet, nach den Vorgaben eines Sachverständigen oder gar der gegnerischen Versicherung die Schadensbeseitigung zu betreiben. Er kann mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren.
So kann der Geschädigte die Auszahlung des eigentlich für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs berechnete Entschädigung auch für eine Teil- oder Billigreparatur einsetzen. Der Geschädigte bekommt zwar in diesem Falle vom Restwertaufkäufer nicht den Kaufpreis für den Unfallwagen erstattet, er behält aber in diesem Fall auch sein Fahrzeug, was er dann mit der weitergehenden Entschädigung wieder instand setzen lassen kann.
Hier kann z. B. der Einsatz von gebrauchten Teilen helfen. Gegebenenfalls können Schäden entgegen der Vorgabe des Schadensgutachters nicht durch den Austausch von Blechteilen und deren Neulackierung beseitigt werden, sondern auch durch sogenannte Smartrepair-Reparaturen.
Sofern sich die Reparaturkosten im Bereich der sogenannten „130 % Grenze“ bewegen, darf der Geschädigte ohnehin frei wählen, ob er reparieren lässt oder stattdessen ein Ersatzfahrzeug anschafft. Dabei berücksichtigt die Rechtsprechung das in ein bekanntes Kraftfahrzeug gesetzte Vertrauen des Geschädigten und billigt einen Aufschlag auf den Wiederbeschaffungswert von bis zu 30 Prozent. Heißt: Ein Geschädigter, der sein Fahrzeug mit einer bis zu 30 % teureren Reparatur im Vergleich zum Wiederbeschaffungswert instand setzen lässt, hat Anspruch auf die Erstattung dieser Reparaturkosten. Allerdings muss er auch dokumentieren, dass er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiterhin nutzt. Gelegentlich wird seitens der regulierenden Versicherung die Weiternutzung überprüft. Sofern diese dann nicht nachgewiesen werden kann, kann die Versicherung die erhöhten Reparaturkosten anteilig zurückverlangen.
Es gilt also stets, nach dem Schaden genau abzuwägen, ob die Weiternutzung des Kraftfahrzeugs vom gegnerischen Haftpflichtversicherer durch die Zahlung der entsprechend erforderlichen Reparaturkosten möglich ist oder ob für eine erwünschte Reparatur gegebenenfalls auch Eigenmittel eingesetzt werden.
Der Gang zum Fachmann, in diesem Falle dem Fachanwalt für Verkehrsrecht ist anzuraten.